Der unsachgemäße Umgang mit Asbest und der Einsatz asbesthaltiger Produkte stellt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung dar. Beim Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Produkten ist deshalb die gewissenhafte Einhaltung der Vorschriften gemäß TRGS 519 unverzichtbar. Zwei Stimmen aus Fachzeitschriften:
„Während nach jahrelangem Stillstand in Sachen Asbest … die Gefahrstoff-Verordnung immer noch nicht geändert wurde, diskutiert das Europäische Parlament (EP) gegenwärtig … einen zukunftsweisenden Resolutionsentwurf des EP mit dem Titel „Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest“. (Sicherheitsingenieur, Ausgabe 08/21). „Wenn Asbest im Spiel ist, muss ständig „mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort sein.“ (Betriebliche Prävention – Abbrucharbeiten mit Asbestabfall aber ohne Aufsicht und Achtung der Gefahrstoffverordnung, Ausgabe 03/21)
Die CBM bietet staatlich anerkannte Lehrgänge an, mit denen Sie die Sachkunde gemäß Anlage 3, 4 sowie Fortbildungslehrgänge gemäß Anlage 5 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) über „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest“ erwerben und den Sachkundenachweis ablegen können.
Achtung: Die Sachkundenachweise gelten jeweils für 6 Jahre!
Vor Ablauf der 6 Jahre muss eine 1-tägige Fortbildung gemäß Anlage 5 zum Erhalt der Anlagen 3 und 4 durchgeführt werden.
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung. Nutzen Sie Ihre Chance!
Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular finden Sie hier:
Informationen und Anmeldung – Lehrgang Umgang mit Asbest
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